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* Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a KSchG).
Hinweis: Dies entspricht der Standard-Regelabfindung von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr. In Verhandlungen können auch Faktoren zwischen 0,5 und 1,0 üblich sein.